LAP Sued GmbH, Schwarzenbruck, Deutschland
Allgemeine Auftrags- und Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen der LAP Sued GmbH
Stand Januar 2023
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, das heißt natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben.
1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
1.3 Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge mit unseren Kunden abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.
2. Auskünfte / Beratung / Eigenschaften der Produkte und Leistungen
2.1 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn die Auskünfte Gegenstand eines gesonderten Beratungsvertrages mit dem Kunden sind.
2.2 Soweit wir Anwendungshinweise geben, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte betreffend die Eignung zu dem von ihnen gewünschten Zweck.
2.3 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrags.
2.4 Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
2.5 Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Produkte oder Leistungen zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Ziff. 11 bleibt unberührt.
3. Probeexemplare / Demogeräte / überlassene Unterlagen und Daten / Muster / Kostenvoranschläge
3.1 Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren oder Mustern nicht berechtigt.
3.2 An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Muster, Daten und/oder Unterlagen (i) nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche Einwilligung und (ii) diese auf Aufforderung an uns zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an uns nicht erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, die wir vertraglich zur Geheimhaltung verpflichten und denen wir zulässigerweise mit dem Kunden vertragsgegenständliche Lieferungen und/oder Leistungen übertragen, oder denen wir uns als Erfüllungsgehilfen bedienen. Werden die unsere vorgenannten Muster, Daten und/oder Unterlagen nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang unserer Aufforderung zurückgegeben, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, diese alternativ zum Herausgabeverlangen auf Basis unser zu diesem Zeitpunkt geltenden aktuellen Preislisten für derartige Waren und Gegenstände dem Kunden in Rechnung zu stellen.
4. Vertragsschluss / Liefer- und Leistungsumfang / Beschaffungsrisiko und Garantie
4.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder verbindliche Zusagen enthalten. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage, bei Bestellung innerhalb eines elektronischen Bestellportals unsererseits 4 Kalendertage nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB).
4.2 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) bestätigen. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Bindungsfrist des Kunden an die Bestellung kann unsere Bestätigung durch Zugang unserer Rechnung beim Kunden ersetzt werden.
4.3 Enthält der Liefergegenstand Software, so erhält der Kunde hieran ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung in unveränderter Form, jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit der Nutzung des Liefergegenstandes, auf dem die Software implementiert oder für den sie vorgesehen ist, bei Fremdsoftware im Übrigen nur im Rahmen der Lizenzbedingungen des Fremdsoftwareherstellers und/oder -anbieters.
4.4 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
4.5 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung.
4.6 Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten. Es besteht auch bei Abrufaufträgen keine Pflicht unsererseits Liefergegenstände bzw. dafür benötigte Teile als Sicherheitslager zur Erfüllung zukünftiger Aufträge bzw. Abrufe zu bevorraten, sofern eine solche Vorhaltepflicht nicht ausdrücklich vereinbart ist.
4.7 Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“. Die Übernahme eines verschuldensunabhängigen Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder einer verschuldensunabhängigen Beschaffungsgarantie kann nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache gesehen werden.
4.8 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder deren Versand, oder die Abnahme unserer Leistung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreis- bzw. Vergütungszahlung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 15 % des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen, oder 15 % der vereinbarten Nettovergütung bei Leistungsverträgen. Der Nachweis wesentlich geringeren Schadens (d.h. mindestens 10 % geringer als geltend gemacht) bleibt dem Kunden vorbehalten Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.9 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden, oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit Ablauf der in der Anzeige der Versandbereitschaft in Schrift- oder Textform gesetzten Frist eine Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 1 % des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware für jede angefangene Woche in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein, oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach dem vorgenannten Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und den Kunden mit der ursprünglich vereinbarten Frist neu zu beliefern.
4.10 Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die Lieferung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer Dispositionsfrist von 4 Werktagen am Ort unseres Sitzes hinauszuschieben.
4.11 Anwenderinformationen für unsere Produkte sowie ein Produktlabel schulden wir nur – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart oder wir einer abweichenden gesetzlichen Regulierung –z.B. bei Medizinprodukten – unterliegen, – in deutscher oder auf Kundenwunsch in englischer Sprache. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
5. Lieferung / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung / Aufstellung und Montage
5.1 Es gelten ausschließlich die von uns ausdrücklich und als verbindlich bestätigten Liefertermine. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen eine neue angemessene Liefer- und/ oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprünglich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 7 Kalendertagen entspricht.
5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte.
5.4 Das Interesse des Kunden an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.
5.5 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 5.6 und 11.
5.6 Wir geraten nicht in Verzug, (i) so lange der Kunde mit der Erfüllung von Hauptleistungsverpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist; (ii) in Fällen Höherer Gewalt gem. Ziff. 6.1 für die Dauer der Höheren Gewalt (inkl. einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit) und (iii) im Fall einer ausstehenden Exportgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), sofern wir eine verzögerte Ausstellung nicht zu vertreten haben.
5.7 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit keine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden.
5.8 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir zu bestätigen haben, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir die vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten stellen wir dem Kunden in Rechnung.
5.9 Wir nehmen Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur auf Grund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtung zurück.
5.10 Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
(a) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
– alle Erd-, Bau- und sonstigen für uns branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der Stellung der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
– die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
– Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
– bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz unserer Werkzeuge und unserer Besitzgegenstände und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Mitarbeiter und des eigenen Besitzes ergreift,
– Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge der besonderen Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
(b) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde unsere Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.
(c) Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit unseres Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
(d) Verlangen wir die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde unverzüglich nach Fertigstellung vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Liefergegenstand – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in gewerblichem Umfang länger als 14 Kalendertage außerhalb einer vereinbarten Probezeit in Gebrauch genommen worden ist.
6. Höhere Gewalt / Selbstbelieferung / Vertragsanpassung
6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, Lieferung oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer, ausreichender und rechtzeitiger Bestellung/Eindeckung beim Unterlieferanten (in entsprechender mit dem Kunden vereinbarten Qualität und Menge) nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten bei uns oder unseren Unterlieferanten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko im Sinne von Ziff. 4.7 übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, jegliche sich aufgrund von Pandemien und/oder Epidemien ergebende Leistungshindernisse oder Einschränkungen – auch dann wenn die Pandemie und/oder Epidemie bereits bei Vertragsschluss bestand, unvorhersehbare Export-/Importverbote, Embargos, Teilembargos, behördliche Auflagen oder Restriktionen, die die Erbringung unserer Leistung unmöglich machen oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich machen (z.B. Einreiseverbote bei von uns geschuldeter Montage/Inbetriebnahme beim Kunden), unvorhersehbare Verzögerungen bei der Verzollung, Verzögerungen bei der Erteilung oder Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden –, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
6.2 Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 6.1 der vereinbarte Liefer- und/oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 6.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/ oder Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
6.4 Ändern sich die rechtlichen und/oder wirtschaftlichen und/oder logistischen und/ oder Bezugsvoraussetzungen am Markt für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferung gegenüber dem Zeitpunkt bei Vertragsschluss derart, dass uns bei objektiver Betrachtungsweise die Erfüllung der Lieferverpflichtung nicht mehr zuzumuten ist, entfällt unsere Lieferverpflichtung. Dabei ist die Erfüllung der Lieferverpflichtung uns insbesondere dann nicht mehr zuzumuten, wenn aufgrund allgemeiner Rohmaterialknappheit und/oder Teileknappheit der Liefergegenstand oder Teile hiervon oder Rohstoffe hierfür am Beschaffungsmarkt für uns bei unseren bis zu diesem Zeitpunkt üblichen Lieferanten nicht binnen ausreichender Frist zur Einhaltung der gegenüber dem Kunden geschuldeten Lieferfrist beschafft werden können, soweit wir unverzüglich nach Abruf bei Abruflieferpflicht bzw. nach Vertragsschluss bei Einzellieferfrist eine Bestellung am Beschaffungsmarkt auslösen würden. Der Entfall unserer Lieferverpflichtung tritt auch dann ein, wenn die zur vorgenannten Unangemessenheit führende Situation bzw. das hierzu führende Ereignis zwar grundsätzlich, jedoch nicht zeitlich konkret bei Vertragsschluss absehbar war. Die Parteien werden in diesem Fall unverzüglich eine Anpassung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhandeln, welche der vorgenannten Situation Rechnung tragen. Kommt auf Aufforderung einer der Parteien des Vertrages eine solche Einigung nicht binnen 30 Kalendertagen zustande, sind beide Parteien zum entschädigungslosen Rücktritt, von dem noch nicht erfüllten Teil des betroffenen Vertragsverhältnisses berechtigt.
7. Versand / Gefahrübergang
7.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk und bei nicht vereinbarter Hol- oder Bringschuld ein Versand durch einen von uns beauftragten Frachtführer versichert als Schickschuld. Bei Hol- und Schick- schuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.
7.2 Übernehmen wir den Transport bzw. die Versendung, obliegt uns die die Wahl des Transportweges und des Transportmittels. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
7.3 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit dem vertragsgemäßen Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers, oder unserer Niederlassung auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.
7.4 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versand- und/ oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.
8. Mängelrüge / Pflichtverletzung in Form von Schlechtleistungen wegen Sachmängeln (nachfolgend auch „Gewährleistung“)
8.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 8.7, uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).
8.2 Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden, ansonsten gelten die Produkte als frei von Transportschäden. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und sich die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Veranlassung der Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem Transportunternehmen bzw. Bescheinigung der Mängelrüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Vorstehendes gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, oder Übernahme eine Garantie der Mängelfreiheit, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von Ziff. 4.7, oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).
8.3 Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort, soweit die Verbindung nicht der bestimmungsgemäßen Verwendung des Liefergegenstandes entspricht. Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtige Verarbeitungs-, Verfahrens- und sonstigen Ver- wendungszwecke geeignet sind.
8.4 Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich oder in Textform abzumahnen.
8.5 Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
8.6 Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.
8.7 Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln beträgt die Verjährungsfrist – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 7), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnah- meverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von Ziff. 4.7, wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, oder wenn in den Fällen des § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) eine längere Frist gesetzlich festgelegt ist. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.8 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen, soweit der Mangel und/oder der Schaden hierauf beruht. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
8.9 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 8.10 und Ziff. 11.
8.10 Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Nutzungs- und/oder Montageanleitung beruhen oder darauf beruhen, dass die vereinbarte Funktionalität, Kompatibilität oder Interoperabilität nicht gegeben ist. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung oder außergewöhnliche Abnutzung der Produkte, übermäßigen Einsatzes, oder ungeeignete Lagerbedingungen, beispielsweise die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den vertragsimmanent vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Dies gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
8.11 Wir leisten außerhalb einer übernommenen Garantie nicht Gewähr für Teile, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Liefergenstände verschleißen und/oder regelmäßig vom Kunden zur Erhaltung der ordnungsgemäßen Funktion ausgewechselt werden müssen, bzw. dem Verbrauch oder Verschleiß unterliegen, sowie bei Verbrauchsteilen, deren Mindesthaltbarkeitsdatum begrenzt und überschritten ist, soweit die Fehlfunktion in dem Verschleiß oder durch die Überschreitung des vereinbarten Mindesthaltbarkeitsdatums begründet ist. Entsprechendes gilt für Liefergegenstände, bei denen der Mangel nach Überschreiten des vereinbarten Mindesthaltbarkeitsdatums eingetreten ist, soweit der Mangel auf der Überschreitung dieses Mindesthaltbarkeitsdatums beruht.
8.12 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. § 439 Abs. 3 BGB (Tragung der Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Produkten durch den Verkäufer) bleibt unberührt.
8.13 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
9. Preise / Zahlungsbedingungen /Unsicherheitseinrede
9.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO netto ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Abgaben und Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Sollten vorgenannte Kosten anfallen, werden diese an den Kunden weiterberechnet. Sofern nach Angebotsabgabe oder Auftragsabschluss, Abgaben, Steuern, Zölle oder sonstige Kosten eingeführt werden oder sich erhöhen, auf die wir vernünftigerweise keinen Einfluss nehmen können, werden wir den Kunden unverzüglich hierüber informieren und sind berechtigt diese an den Kunden weiterzubelasten.
9.2 Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen der von uns vertragsgemäß eingesetzten Mitarbeiter.
9.3 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfanges sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt.
9.4 Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen nach billigem Ermessen im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostensenkung durch die Steigerung anderer der vorgenannten ausgeglichen wird, werden wir diese Kostensenkung im Rahmen einer Preissenkung weitergeben.
9.5 Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben.
9.6 Unsere Rechnungen sind mangels abweichender Vereinbarung zahlbar binnen 30 Kalendertagen nach Lieferung bzw. Leistung und Zugang unserer Rechnung, bei Selbstabholern ab Zugang der Erklärung unserer Lieferbereitschaft beim Kunden, ohne jeden Abzug.
9.7 Der Kunde gerät mangels Zahlung auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 31 Kalendertagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungszugang bei Versendungs- und Bringschuld, und binnen 31 Kalendertagen nach Zugang der Erklärung unserer Lieferbereitschaft beim Kunden und Rechnungszugang bei einer Holschuld.
9.8 Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
9.9 Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem Konto der von uns spezifizierten Zahlstelle.
9.10 Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsellauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.
9.11 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener, üblicher Sicherheiten – z.B. in Form einer Bankbürgschaft eines deutschen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes – zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
9.12 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.13 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9.14 Angebotene Wechsel nehmen wir nur ausnahmsweise kraft ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber herein. Wir berechnen Diskontspesen vom Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Verfallstag des Wechsels, sowie Wechselkosten. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Kunde zu tragen. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Zahltag. Bei einer Ablehnung der Wechseldiskontierung durch unsere Hausbank, oder bei Vorliegen von vernünftigen Zweifeln daran, dass eine Wechseldiskontierung während der Wechsellaufzeit erfolgt, sind wir berechtigt, unter Rücknahme des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen.
9.15 Gibt der Kunde von uns erhaltene Bankgarantien und/oder Bürgschaften nicht rechtzeitig zurück, so hat er ab dem Zeitpunkt des Verzuges mit der Rückgabe sämtlich uns hieraus entstehende Kosten und Belastungen zu ersetzen.
10. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt “Vorbehaltsware”), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne Weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziff. 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne Weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
11. Haftungsausschluss / -begrenzung
11.1 Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
11.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
– für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
– für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf;
– im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
– im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
– soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von Ziff. 4.7 übernommen haben;
– bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
11.3 Im Falle dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 11.2, dort 1, 3, 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
11.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
11.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff.
11.1 bis 11.4 und Ziff. 11.6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehil- fen sowie unseren Subunternehmern.
11.6 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht.
11.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld der Sitz unserer Gesellschaft in Schwarzenbruck.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
13. Schutzrechte
13.1 Sofern nicht etwas Anderes vereinbart wurde, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden gelieferten Produkten berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziff. 8.7 bestimmten Frist wie folgt:
– Wir werden nach unserer Wahl zunächst versuchen, auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, oder den Liefergegenstand unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich jedoch nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns, ergänzt durch diesen Allgemeinen Liefer- und Auftragsbedingungen richten.
– Dem Kunden stehen nur dann Rechte für den Fall einer Schutzrechtsverletzung durch unsere Liefergegenstände zu, wenn er uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
– Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
– Wird der Kunde infolge der Benutzung der von uns gelieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde, uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und uns Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat uns bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen könnten.
13.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.
14. Exportkontrolle / Produktzulassung
14.1 Wir weisen darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr unserer Produkte sowie für die Erbringung unserer Leistungen mit grenzüberschreitendem Bezug das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und diese exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Liefer- und Ausfuhreinschränkungen und/oder -verbote können sich ferner aufgrund von europäischen und nationalen Embargovorschriften gegen bestimmte Länder, Personen, Unternehmen und Organisationen ergeben.
14.2 Der Vertrag mit dem Kunden steht daher unter dem Vorbehalt und der aufschiebenden Bedingung, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
14.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich vollständige Informationen über den Verwendungszweck, den Endempfänger und den Endverbleib der von LAP gelieferten Produkte zur Verfügung zu stellen und uns die ggf. erforderlichen Dokumente zum Nachweis zu liefern (z.B. sog. Endverbleibsdokumente). Insbesondere hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren, wenn die von LAP zu liefernden Produkte für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung oder für militärische Empfänger bestimmt sind.
14.4 Bei einer Zurverfügungstellung an Dritte im In- und Ausland hat der Kunde selbst die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportrechts einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Produkte weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische, deutsche oder andere anwendbare Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt. Der Kunde hat insbesondere auch sicherzustellen, dass
– keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
– keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List oder anderen anwendbaren US-Verbotslisten genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US- Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
– keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists, der Terroristenliste der EU oder einer anderen anwendbaren Terrorliste genannt werden;
– keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vorliegt;
– bei einer Weiterlieferung von chinesischen Ursprungswaren das chinesische Exportkontrollrecht beachtet wird;
– alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.
14.5 Bei der Verbringung/Ausfuhr in ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland ist der Kunde zudem verpflichtet, dass die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache erfüllt sind.
14.6 Ist für die Lieferung an den Kunden eine Ausfuhrgenehmigung oder andere außenwirtschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich, hat der Kunde uns alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Liegen diese Informationen nicht rechtzeitig und/oder vollständig vor, kann dies zu Verzögerungen bei der Beantragung und Bearbeitung der Ausfuhrgenehmigung führen, für die wir keine Haftung übernehmen.
14.7 Sofern sich die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung oder einer anderen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigung durch die zuständigen Behörden verzögert, verschieben sich die vereinbarten Lieferfristen mit dem Kunden um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Eine Haftung unsererseits für etwaige dadurch bedingte Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen, sofern nicht wir die Verzögerungen bei der behördelichen Prüfung zu vertreten haben.
14.8 Erteilen die zuständigen Behörden die Ausfuhrgenehmigung nicht oder stehen sonstige außenwirtschaftsrechtliche Hindernisse einer Lieferung an den Kunden entgegen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies einen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz begründet.
14.9 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
14.10 Der Kunde stellt uns von allen Schäden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziff. 14.1–14.9 resultieren.
14.11 Neben der Einhaltung der für uns und unsere Lieferung/Leistung anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und Beachtung etwaiger Sanktionsmaßnahmen der UN, der EU und der Bundesrepublik Deutschland, beteiligen wir uns nicht an individuellen/vertraglichen Boykotterklärungen.
15. Incoterms / Schriftform
15.1 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.
15.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) bleibt für Individualabreden in jedweder Form unberührt. Mündliche Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nichtig.
16. Vertraulichkeit / Verbot Reverse Engineering
16.1 Der Kunde verpflichtet sich sämtliche vertrauliche Informationen, die ihm von uns überlassen oder die ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung über uns bekannt werden, geheim zu halten und keinen Dritten bekannt zu machen, sofern dies nicht von uns vorab schriftlich genehmigt wurde oder aufgrund von gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen zwingend erforderlich ist. Als vertrauliche Informationen gelten alle betrieblichen Informationen, die nicht allgemein bekannt sind oder ohne Weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind, insbesondere alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Produkte, Kunden und Lieferanten, die Mitarbeiter und die Geschäftsführung von LAP betreffenden oder sonstigen LAP betreffenden betrieblichen Informationen, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mündlich, visuell, schriftlich, elektronisch oder in jeder anderen Form bekannt werden. Als vertraulich gelten Informationen nicht, soweit diese bereits öffentlich bekannt sind oder ohne ein Verschulden des Kunden öffentlich bekannt werden.
16.2 Die Nutzung der vertraulichen Informationen für eigene oder fremde wirtschaftliche Interessen ist untersagt. Insbesondere ist es untersagt, vertrauliche Informationen der LAP, inkl. der LAP Produkte, Prototypen, Muster, und Software zu untersuchen, zurückzubauen, zurückzuentwickeln, zu konvertieren, zu dekompilieren oder anzuwenden, um die dadurch gewonnenen Erkenntnisse für eigene oder fremde Zwecke und zum geschäftlichen Nachteil von LAP zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese im rechtmäßigen Eigentum oder Besitz des Kunden befinden.
17. Code of Conduct
Wir haben uns in unserem Code of Conduct zur Einhaltung der im Rahmen der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen aufgestellten Regeln und Prinzipien zu Menschenrechten, Arbeitsbeziehungen, Umwelt und Korruption verpflichtet (siehe LAP Code of Conduct unter www.lap-laser.com/de/rechtliches/code-of- conduct-of-lap-group-companies/) und erwarten deren Einhaltung auch von allen unseren Geschäftspartnern.
Hinweis:
Gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass die Vertragsabwicklung in unserem Unternehmen über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern. Für Fragen zum Thema Datenschutz sowie Auskünfte gem. Art 13 DSGVO wenden Sie sich bitte an datenschutz@lap-laser.com.
Schwarzenbruck, Januar 2023
LAP Sued GmbH
Bahnhofstr. 4
90592 Schwarzenbruck
Deutschland
Amtsgericht Nürnberg HRB 20890