Software der LAP Measurement Technology GmbH
LIZENZBEDINGUNGEN
Lizenzbedingungen der LAP Measurement Technology GmbH
 Stand April 2022
  
Für die Nutzung der Software auf den Geräten oder für den Einsatz auf den Geräten der
LAP Measurement Technology GmbH befindlichen und/oder mitgelieferten Software
 (nachfolgend „Programm“ genannt) durch den Lizenznehmer gelten die nachfolgenden
 Lizenzbedingungen:
 1. Sämtliche Nutzungsrechte an dem Programm stehen ausschließlich der
LAP Measurement Technology GmbH (nachfolgend „Lizenzgeber“,
„LAP MT“ oder „LAP“ genannt) oder deren Lizenzgebern zu.
 2. Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber jedoch das nicht-ausschließliche Recht
 eingeräumt, das im Objektcode gelieferte Programm zu verwenden, vervielfältigen,
 soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms durch
 den Lizenznehmer notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen
 insbesondere die Installation des Programms vom Originaldatenträger oder der
 eingeräumten Downloadmöglichkeit auf den Massenspeicher des eingesetzten
 Hardware-Produktes der LAP MT sowie das Laden des Programms in dessen
 Arbeitsspeicher. Im Übrigen darf der Lizenznehmer das Programm nur in dem
 Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist.
 3. Der Lizenznehmer kann eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen.
 Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und
 aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist deutlich als solche des überlassenen
 Programms zu kennzeichnen.
 4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm
 durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Gelieferte Originaldatenträger sowie
 die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten
 Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich
 auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen
 des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.
 5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf
 einen Drucker zählt, darf der Lizenznehmer nicht anfertigen.
 6. Der Lizenznehmer darf Umarbeitungen des Programms im Sinne des § 69 c Nr.2
 UrhG der Bundesrepublik Deutschland (die Übersetzung, die Bearbeitung, das
 Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie
 die Vervielfälti-gung der erzielten Ergebnisse), insbesondere Änderungen und
 Erweiterungen, nur durchführen, soweit dies durch das Gesetz (vgl. § 69 d (1)
 UrhG) ausdrücklich erlaubt (das heißt, wenn sie für eine bestimmungsgemäße
 Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch
 jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten
 notwendig sind), oder dies vertraglich mit dem Lizenzgeber vereinbart ist. Der
 Lizenzgeber weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen,
 nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des Programms und anderer Software
 führen können. Der Lizenznehmer wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen
 Veränderungen des Programms gewarnt, er trägt das Risiko allein.
 7. Soweit eine Dekompilierung des Programms gemäß § 69 e UrhG rechtlich zulässig
 ist, gilt Folgendes: Vor einer Dekompilierung des Programms hat der Lizenznehmer
 den Lizenzgeber schriftlich oder in Textform mit angemessener Fristsetzung von
 mindestens 7 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung aufzufordern, die
 zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur
 Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Lizenznehmer in
 den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung
 von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er dem
 Lizenzgeber eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar
 dem Lizenzgeber ge-genüber zur Einhaltung der in Ziff. 3 bis Ziff. 6 festgelegten
 Regeln verpflichtet.
 8. Der Lizenznehmer erhält an mitgelieferter Drittsoftware grundsätzlich nur die
 Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit dem Programm notwendig sind. Ein
 Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin nicht enthalten, soweit nicht
 ausdrücklich vertraglich anderweitig vereinbart. Im Übrigen richtet sich die Nutzung
 von Drittsoftware ausschließlich nach den Lizenz- / Nutzungsbedingungen des
 jeweiligen Lizenzgebers, die vom Lizenzgeber im Auftrag des Lizenzgebers durchgereicht
 werden.
 9. Der Lizenznehmer darf das Programm auf jeder ihm zur Verfügung stehenden LAPHardware
 einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Hardware, muss er die
 Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
 10. Der Lizenznehmer darf das Programm einem Dritten nur einheitlich und unter
 vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung des Programms und –
 soweit das Programm nur im Zusammenhang mit der Nutzung von LAP-Hardware
 lizenziert wurde – nur zum Einsatz auf LAP-Hardware überlassen. Infolge der
 Weitergabe erlischt das Recht des alten Lizenznehmers zur Programmnutzung. Eine
 Vermietung des Programms und/oder eine sonstige entgeltliche Überlassung an
 Dritte sind vom Lizenznehmer zu unterlassen.
 11. Die Weitergabe des Programms bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung
 des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber wird die Zustimmung erteilen, wenn (i)
 der Lizenznehmer eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich
 dieser gegenüber dem Lizenzgeber zur Einhaltung der für die Software mit dem
 Lizenznehmer vereinbarten Nutzungs- und Weitergab-ebedingungen zu Gunsten
 des Lizenzgebers als Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) verpflichtet, und wenn
 (ii) der Lizenz-nehmer gegenüber dem Lizenzgeber schriftlich oder in Textform
 versichert, dass er alle Programm-Originalkopien dem Dritten weitergegeben und
 alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Der Lizenzgeber kann die Zustimmung
 verweigern, wenn für das Unterlassen der Nutzung des Programms durch den
 neuen Nutzer ein wichtiger Grund (z.B. drohende Missachtung der Lizenzbedingungen,
 drohende Insolvenz) vorliegt.
 12. Der Lizenznehmer darf das Programm Dritten nicht überlassen, wenn objektiv der
 begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen,
 insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick
 auf Mitarbeiter des Lizenznehmers.
 13. Der Lizenznehmer ist in jedem Falle der Weitergabe des Programms verpflichtet,
 den Lizenzgeber unverzüglich über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich oder
 in Textform zu informieren und diesem den Namen bzw. bei Firmen die exakte
 Firmierung und die vollständige Anschrift des Erwerbers schriftlich oder in Textform
 mitzuteilen.
 14. Der Lizenzgeber haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere
 nicht für Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz
 – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus
 dem Schuldverhältnis.
 15. Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 14 gilt nicht
 – für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche
 oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder
 Erfüllungsgehilfen;
 – für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“
 sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Lizenznehmer
 vertrauen darf“;
 – im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche
 Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
 – im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt
 vereinbart war;
 – soweit der Lizenzgeber die Garantie für die Beschaffenheit des Programms oder
 das Vorhandensein eines Leistungser-folges, oder ein Beschaffungsrisiko im
 Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
 – bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich
 zwingenden Haftungstatbeständen.
 16. Im Falle, dass dem Lizenzgeber oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit
 zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 15, dort 3, 5 und 6 Spiegelstrich
 vorliegt, haftet der Lizenzgeber auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
 nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
 17. Die Haftung des Lizenzgebers ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall
 begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 500.000,00. Dies gilt
 nicht, wenn dem Lizenzgeber Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
 für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im
 Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen
 übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos
 nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer
 Haftungssummen, insbesondere nach dem Produkthaf-tungsgesetz. Eine weitergehende
 Haftung ist ausgeschlossen.
 18. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 14
 bis Ziff. 17 und Ziff. 19 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, leitenden
 und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern
 des Lizenzgebers.
 19. Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet der Lizenzgeber nur insoweit, als der
 Lizenznehmer sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial,
 das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand (bis
 zu 40 Arbeitsstunden des Lizenzgebers) rekonstruiert werden können.
 20. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 21. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vertragsgegenständliche
 Software berechtigte Ansprüche erhebt, haftet LAP gegenüber dem
 Lizenznehmer wie folgt, wobei die Regelung gemäß Ziffern 14–20 unberührt bleibt:
 – LAP wird nach ihrer Wahl zunächst versuchen, auf Kosten von LAP für die
 betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, oder die
 lizenzgegenständliche Software unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten
 Eigenschaften so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen.
 Ist dem Lizenzgeber dies nicht möglich, oder lehnt der Lizenzgeber
 dies auf Anfrage des Lizenznehmers ab, stehen dem Lizenznehmer seine
 gesetzlichen Rechte, beschränkt durch die Regelungen in Ziffern 14–20 zu.
 – Dem Lizenznehmer stehen nur dann Rechte für den Fall einer Schutzrechtsverletzung
 durch die lizenzierte Software zu, wenn er LAP über die von Dritten
 geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform verständigt,
 eine Verletzung nicht anerkennt und LAP alle Abwehrmaßnahmen und
 Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
 – Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der Software aus Schadensminderungsoder
 sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf
 hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
 verbunden ist.
 – Wird der Lizenznehmer infolge der Benutzung der von LAP lizenzierten, vertragsgegenständlichen
 Software von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen
 angegriffen, so verpflichtet sich der Lizenznehmer LAP hiervon unverzüglich
 schriftlich oder in Textform zu unterrichten und LAP Gelegenheit zu geben, sich
 an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Lizenznehmer hat LAP bei
 der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht nach Kräften des
 Lizenznehmers zu unterstützen. Lizenznehmer hat insoweit alle Handlungen
 zu unterlassen, welche die Rechtsposition von LAP beeinträchtigen könnten.
 22. Ansprüche des Lizenznehmers wegen Verletzung Rechte Dritter an der lizenzierten
 Software sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
 hat. Ansprüche des Lizenznehmers dieserhalb sind ferner ausgeschlossen, soweit
 die Schutzrechtsverletzung durch eine von LAP nicht voraussehbare Anwendung,
 oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom Lizenznehmer verändert oder
 zusammen mit nicht von LAP gelieferten Produkten eingesetzt werden, soweit die
 Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.
 23. Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis
 können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen
 Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn dem Lizenzgeber
 Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der
 Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die
 auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie
 oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht, oder gesetzlich zwingend
 eine abweichende, längere Verjährungsfrist vorgesehen ist.
 24. Diese Lizenzbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
 Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CSIG) wird ausgeschlossen.
 25. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers.
 Lüneburg, April 2022
LAP Measurement Technology GmbH
 Zeppelinstr. 23
 21337 Lüneburg
 Deutschland
 Amtsgericht Lüneburg HRB 210131
